© Vogelfreunde Böblingen e.V.
VEREINSSATZUNG
§1 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den
Schutz der einheimischen Nutz- und Singvögel und durch
Betreuung des Vogelschutzgebietes Böblingen. Der Verein
kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben,
die seinen Zielen und Zwecken entsprechen. Über den Erwerb
der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Er ist politisch und konfessionell neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmässigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Vogelfreunde Böblingen e.V.
und hat seinen Sitz in Böblingen. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen und mit dem Zusatz -
eingetragener Verein (e.V.) - versehen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für
den Verein erworben haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht
aktiv betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins
fördern.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem
Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter
Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3
Nr.26a EstG beschliessen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu
behandeln,
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit
einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die
Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung
zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit endgültig.
2. Nach Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft auf
12 Monate nach Aufnahmedatum befristet und endet nach
Ablauf ohne dass es einer gesonderten Maßnahme bedarf.
Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft mit einer Frist
von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen und durch
Beschluß des Vereinsausschuß sowie durch das Mitglied
gekündigt werden.
Das Mitglied kann zum Ablauf der 12 Monate einen Antrag
auf eine unbefristete Mitgliedschaft stellen.
3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven
Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis
spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt
werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden
Geschäftsjahres.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Tod,
b. durch Austritt, oder
c. durch Ausschluß
5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche
Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
6. Der Ausschluß erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der
Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereinslebens,
d. wegen groben unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens,
e. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
§6 Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom
Vereinsausschuß festgelegt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst
während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Der Vereinsausschuß hat das Recht, ausnahmsweise bei
Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu
erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem
Vereinsausschuß unter denselben Bedingungen auch
bezüglich des Jahresbeitrags zu.
4. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder
mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der
gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des
Geschäftsjahres zu bezahlen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuß und
3. die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorstand
b. dem zweiten Vorstand
c. dem ersten Schriftführer
d. dem zweiten Schriftführer
e. dem ersten Rechnungsführer (Kassierer)
f. dem zweiten Rechnungsführer (Kassierer)
g. dem ersten Beisitzer (Ausschussmitglied)
h. dem zweiten Beisitzer (Ausschussmitglied)
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jedoch nur der 1.
und 2. Vorstand. Jeder von diesen vertritt den Verein alleine.
Der 2. Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von
seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1.
Vorstandes Gebrauch zu machen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Rechnungsführer – Kassierer - verwaltet die
Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift
des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des
Vorstands ist möglich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorstand berufen werden. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorstand
bzw. der 2. Vorstand binnen drei Tagen eine zweite Sitzung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese
besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Die Beisitzer sind im Vorstand nicht
stimmberechtigt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis
zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9 Der Vereinsausschuß
1. Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder
und weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an. §8
Absatz 7, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2. Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung
niedergelegten (§5 Absatz 1 und 6, §6 Absatz 1 und 4, §8
Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3. Für die Einberufung und Beschlußfassung gilt §8 Absatz 8
entsprechend.
4. Bei Ausscheidung eines der beiden von der
Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer
(Ausschußmitglieder) ernennt der Vereinsausschuß von sich
aus einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch
den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn der 10. Teil der Stimmberechtigen Mitglieder dies unter
Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen
eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu
der zweiten Versammlung ist auf die Besonderheit der
Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des
Vereinsausschüsse.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3
Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des
Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die
Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie
die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorstand bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, bei
Verhinderung beider einer vom 1. Vorstand bestimmter
Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es
sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe
ist unzulässig.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung,
soweit nicht Gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
dem entgegensteht.
4. Die Wahl der Vorstand- und Vereinsausschußmitglieder
sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied
darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Vorstands- und
Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt
der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los.
§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses
und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, wobei 75% der Mitglieder anwesend
sein müssen und mindestens 90% der Anwesenden für eine
Auflösung stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquididatoren. Für die Durchführung ihrer
Aufgaben gelten die Bestimmungen der §47ff.BGB
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall des steuer- begünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins zu 50% an die Heinz Sielmann Stiftung,
Gut Herbigshagen, 37115 Duderstadt und zu 50% an den
Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland (BUND)
Kreisverband Böblingen, Hornwäldestrasse 13, Sindelfingen,
die es unmittelbar und ausschliesslich für Gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben Das Vereinshaus geht in das
Eigentum der Stadt Böblingen über, die es einem anderen
gemeinnützigen Verein zur Verfügung stellen kann.
§16 Redaktionelle Satzungsänderungen
Redaktionelle Satzungsänderungen, die anlässlich der
Eintragung ins Vereinsregister vom Registergericht angeregt
und vom Vorstand vollzogen werden dürfen, bedürfen in
Abweichung zu § 33 BGB keiner erneuten Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der
Hauptversammlung am 02. März, 2018 beschlossen und tritt
mit Unterzeichnen des Protokolls zu Tagesordnungspunkt 7
Satzungsänderung in Kraft.
Erster Vorstand:
___________________
Ralf Szoturma
Zweiter Vorstand:
___________________
Tom Wellinger
Erste Kassiererin:
___________________
Rosina Heuchert
Zweite Kassiererin:
___________________
Heddi Busch
Erster Schriftführer:
___________________
Sieghard Schon
Zweiter Schriftführer:
___________________
Bernd Schöntag
Erster Beisitzer:
___________________
Brigitte Szoturma
Zweiter Beisitzer:
___________________
Gebhard Kayser
Böblingen, den 16.10.2024
Satzung